Als Anwalt erfährt Markus Meyer in seinem beruflichen Alltag immer wieder, wie ein nicht korrektes Testament oder gar kein Testament zu Streitigkeiten führen kann, welche hätten vermieden werden können. Im Interview erklärt er, was man wissen sollte und wie man, wenn das möchte, die SP berücksichtigen kann.

Wieso spricht niemand gerne über seinen letzten Willen?

Leserbriefe und Todesanzeigen gehören zu den bestgelesenen Beiträgen in den Tageszeitungen. Und trotzdem: über den eigenen Tod denkt man nicht gerne nach. Das ist verständlich. Dennoch sollte man sich früher oder später damit befassen. Dazu gehört natürlich auch die Frage, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll.

 

Wie hältst du es ganz persönlich damit?

Es gibt viele Berater, die hervorragend beraten können, es bei sich selber aber nicht umsetzen. Ich habe mich bemüht, das anders zu handhaben. Mit meinen Eltern – beide erfreuen sich noch bester Gesundheit – habe wir einen Erbvertrag abgeschlossen. Der überlebende Elternteil wird in einem ersten Schritt alles erhalten. Wir Kinder erben später, wenn der zweite Elternteil verstirbt. Was meine Familie angeht – ich bin verheiratet und habe drei unmündige Kinder – so haben wir ganz bewusst die gesetzliche Regelung gewählt und diese auch nicht abgeändert. Sie passt für unsere aktuelle Situation.

 

Und wie sieht diese gesetzliche Erbfolge aus?

Wenn ein Erblasser nichts regelt, so fällt sein Nachlass an die gesetzlichen Erben. Das sind seine Nachkommen oder die eigene Verwandtschaft in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades sowie der überlebende Ehepartner. Sind keine solche gesetzlichen Erben vorhanden, so fällt die Erbschaft an den Wohnsitzkanton oder an die Gemeinde. In meinem Fall erben meine Frau und meine Kinder.

 

Und wie können Leute, welche das ändern wollen, das tun?

Änderungen sind tatsächlich möglich, allerdings nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Es gilt Pflichtteile zu berücksichtigen. Über das nicht von diesen Pflichtteilen geschützte Nachlassvermögen kann ein Erblasser auf zweierlei Arten verfügen: Es gibt das Testament oder den Erbvertrag. Mit diesen Instrumenten kann man seinen Nachlass einem beliebigen Erben zuweisen, weitere Personen oder Institutionen als Erben einsetzen oder Vermächtnisse ausrichten. Ja, es ist sogar möglich, Teilungsbestimmungen aufzustellen und einen Willensvollstrecker zu ernennen.

 

Was ist sinnvoller: Testament oder Erbvertrag?

Das ist sehr individuell. Der Erbvertrag ist eben ein Vertrag, die übrigen daran Beteiligten müssen einverstanden sein und unterzeichnen. Eine spätere Abänderung ist schwieriger, es braucht das Einverständnis aller Vertragsparteien. Das Testament hingegen ist eine einseitige Verfügung, der Erblasser kann sie jederzeit abändern, aufheben oder durch eine Neue ersetzen.

 

Und wie geschieht so etwas?

Das Testament kann jede urteilsfähige und mündige Person selber verfassen. Wichtig: Es ist nur gültig, wenn es von Anfang bis Ende eigenhändig (Handschrift!) geschrieben, vollständig datiert (Orts- und Zeitangabe) und unterzeichnet ist. Einzige Alternative: man kann es öffentlich beurkunden lassen, im Kanton Bern durch einen Notar.

Erbverträge müssen immer öffentlich beurkundet werden.

 

Und welche Form ist besser?

Das ist sehr individuell. Öffentliche Urkunden – sei es Testament oder Erbvertrag – geniessen erhöhte Rechtssicherheit und Beweiskraft, ein Anfechten ist viel schwieriger möglich. Dafür kostet es halt etwas, das schriftliche Testament verfasst der Erblasser ja selber, dieses ist kostenlos.

Aber auch beim eigenhändigen Testament empfehle ich dringend, ein solches mit einer kompetenten Person seines Vertrauens zu besprechen. Dieser einfache Schritt hilft mit, Missverständnisse zu vermeiden, welche dann möglicherweise zu Unklarheiten, Unfrieden, ja Streit führen können.

 

Hast du da ein Beispiel?

Eines? Hunderte! Bei Erbschaften geht es meist um viel Geld – und oft auch um Emotionen. Die Gerichte in diesem Land – und auch wir Anwältinnen und Anwälte – beschäftigen uns täglich mit unklaren oder oft auch rechtswidrigen (Pflichtteilsverletzungen!) letztwilligen Verfügungen.

Du fragst nach einem Beispiel: "Bertha nicht Anna soll meinen Schmuck erben". Ja, wer kriegt jetzt den Schmuck? Die Kommaregeln werden ja heute salopper gehandhabt als noch früher – hier hingegen könnte ein solcher kleiner Strich Klarheit schaffen. "Bertha, nicht Anna soll meinen Schmuck erben" heisst halt einfach nicht dasselbe wie "Bertha nicht, Anna soll meinen Schmuck erben". Das fehlende Komma kann in diesem Beispiel Anwälte, Richter, Gutachter, Germanisten beschäftigen….

 

Ist eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar sinnvoll?

Ich wäre ein komischer Berater, wenn ich hier nein sagen würde. Aber im Ernst. Es geht hier um einiges. In der Schweiz werden jährlich Nachlässe in der Gesamtsumme von 15 bis 30 Milliarden Franken vermacht. Der durchschnittliche Erblasser hinterlässt fast eine halbe Million Franken (CHF 456'000.00), für den einzelnen Erben, die einzelne Erbin macht das im Schnitt ca. CHF 180'000.00. Ein Prozess um ein unklar formuliertes Testament oder um verletzte Pflichtteile kostet locker einmal fünfstellige Summen an Gerichts- und Anwaltskosten. Blickt man auf diese Zahlen, so ist es wohl nicht falsch, sich – und auch seinen Nachkommen! – hier eine professionelle Beratung zu gönnen.

 

Gibt es Fragen oder Auskünfte, die bei den meisten Beratungsgesprächen ein Thema sind?

Ja, die meisten Leute interessieren sich darum, wie sie die gesetzliche Erbfolge ändern können und wie sie sicherstellen können, dass die gesetzlichen Erfordernisse, gerade die Pflichtteile, eingehalten werden.

 

Wie will der Schweizer, die Schweizerin die gesetzliche Erbfolge ändern?

Oftmals geht es darum, beim Ableben den Partner, die Partnerin bestmöglich zu schützen. Oder man ist bestrebt, zu Lebzeiten gewährte Vorteile wie eine teure Ausbildung oder Unterstützung beim Hauskauf unter verschiedenen Nachkommen auf den Tod hin korrekt auszugleichen. Das ist überhaupt ein Ratschlag, den ich immer erteile. Kinder – egal wie das Verhältnis zu ihnen ist – sollten in aller Regel gleich behandelt werden.

Dann erlebe ich es auch immer wieder, dass Personen oder Organisationen berücksichtig werden, die nicht gesetzliche Erben sind. Man will dem Göttibub, der Spitex-Hilfe, den Wanderwegen oder der SP was zukommen lassen.

 

Das interessiert natürlich nun. Wie kann man eine Partei beim letzten Willen berücksichtigen?

In aller Regel empfehle ich hier ein Legat. Eine konkrete Summe, welche man der Partei – der SP Schweiz, der SP des Kantons, dem Regionalverband oder der Ortssektion – zuweist. Es ist aber natürlich auch möglich, die Partei ganz oder zu einem Teil als Erben einzusetzen. Hier gilt es einfach Pflichtteile zu beachten.

 

Was ist das Motiv von Leuten, welche das wünschen?

Sie wollen ein Engagement, dass sie mit Überzeugung gelebt haben, über den Tod hinaus weiterverfolgen und unterstützen. Ab und zu wird ein solches Legat oder ein solcher Erbteil auch noch mit einer Zweckbindung versehen. Beispielsweise die Förderung der Jugend, von Migrantinnen, der Ausloben eines Preises oder so.

 

Zum Schluss: Welchen Rat gibst du als Fachperson unseren Leserinnen und Lesern?

Kümmert euch! Schiebt das Thema nicht raus. Sonst ist es dann plötzlich nicht mehr eures, sondern dasjenige eurer Erben – oder von denen, die es eben nicht geworden sind.

 

Wir danken dir für das Gespräch!


Informationen über das Thema Erbrecht und Nachlassplanung finden Sie im Testament-Ratgeber „Werte weitergeben“

30. Jun 2015